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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 13 WF 650/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1610 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 WF 650/00 16 F 605/00 AG Neuwied
in der Familiensache
wegen Kindesunterhalts (Ausbildungsunterhalt);
hier: Prozesskostenhilfe.
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und
am 8. November 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - N vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ihre auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gerichtete Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ff. ZPO.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, d. h. eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung (vgl. BGH NJW 1995, 718; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.).
Vorliegend stellt sich der von der Klägerin bisher absolvierte und für die Zukunft noch geplante Ausbildungsgang "mittlere Reife, Lehre als Zahnarzthelferin, berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf, angestrebtes Abitur auf dem zweiten Bildungsweg und danach Studium der Medizin" nicht als eine nach den üblichen Grundsätzen einheitliche, aus mehreren Stufen bestehende Ausbildung dar, wie dies auf Grund des geänderten Ausbildungsverhaltens für den mehrstufigen Ausbildungsgang "Abitur, Lehre, Studium" bejaht wird, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Abweichend von diesen an üblichen und objektiven Kriterien orientierten Grundsätzen können Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren, zweiten Ausbildung verpflichtet sein, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Gleiches gilt, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht (BGH MDR 2000, 217, 218).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin, die unstreitig über eine abgeschlossene und vom Beklagten finanzierte Berufsausbildung verfügt, bisher nicht hinreichend dargetan. Soweit sie sich darauf beruft, dass schon der auf Anraten der Schule vollzogene Wechsel vom Gymnasium auf die Realschule auf seelischen Problemen infolge der Scheidung ihrer Eltern beruhte, ist dies schwer nachzuvollziehen, da die Ehe der Eltern geschieden wurde, als die Klägerin 5 Jahre alt war, während der fragliche Schulwechsel im Alter von 13 Jahren erfolgt sein dürfte. Die von der Klägerin weiter behaupteten finanziellen Probleme der Kindesmutter sind ebenfalls nicht nachvollziehbar; die Kindesmutter war bereits in zweiter Ehe verheiratet - die Klägerin ist insoweit einbenannt worden und trägt den Familiennamen der "neuen" Familie -, im Übrigen stellt sich der seinerzeit zu finanzierende Schulbesuch auf einer Realschule nicht preiswerter dar als der auf einem Gymnasium. Es ist auch nicht ersichtlich und von der Klägerin bisher nicht behauptet, dass der Beklagte ihr den weiteren Schulbesuch nach dem Abschluss der mittleren Reife versagt und sie zur Aufnahme einer Lehre gezwungen hat. Offensichtlich haben seinerzeit weder die Klägerin noch die Eltern den weiteren Schulbesuch zur Erlangung des Abiturs beabsichtigt und geplant gehabt. Dafür, dass es sich bei der Klägerin um einen sogenannten "Spätentwickler" handelt, deren weitergehende Begabung erst während der Lehre deutlich zu Tage getreten ist, hat sie ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Bisher ist nicht einmal bekannt, mit welcher Note die Klägerin den Lehrabschluss in praktischer und insbesondere auch theoretischer Hinsicht bestanden hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten ihre beruflichen Vorstellungen in einem noch während der Lehrzeit geführten Gespräch geschildert haben will, reicht nicht aus, um eine Unterhaltspflicht des Beklagten für eine zweite Berufsausbildung zu begründen.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach dem bisherigen Vorbringen deshalb nicht.
Ende der Entscheidung
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